Ambulante spezialfachärztliche Versorgung in Nordrhein
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattung erfordern. Hierzu gehören Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen und hochspezialisierte Leistungen. Eine abschließende Aufzählung finden Sie in der Rubrik Krankheitsbilder.
Zur Teilnahme berechtigt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 SGB V, soweit sie die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegten maßgeblichen Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen.
Aus der bereits vorliegenden Richtlinie des G-BA über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-Richtlinie) ergeben sich noch nicht abschließend die pro Indikation bzw. Krankheitsbild nachzuweisenden Voraussetzungen für eine Teilnahme. Diese werden sich erst aus den einzelnen Anlagen ergeben, die der G-BA in Etappen verabschiedet.
Möchten Sie Leistungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erbringen, müssen Sie die in den Anlagen zu der ASV-Richtlinie konkretisierten krankheitsspezifischen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen und dies gegenüber dem erweiterten Landesausschuss unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen.