Fragen und Antworten
Hinweis: Am 01.03.2024 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: „Ergänzung leistungsspezifischer Qualitätsanforderungen in § 4a und im Anhang zu § 4a“ in Kraft getreten.
Die angepassten Formulare finden Sie ab dem 01.03.2024 auf unserer Homepage. Fragen hierzu können Sie gerne per E-Mail an uns richten.
Voraussetzungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V – ASV-RL mit den dazugehörigen Anlagen die Voraussetzungen zur Teilnahme an der ASV für die jeweiligen in Kraft getretenen Krankheitsbilder festgelegt.
Sobald eine Anlage zu einem Krankheitsbild in Kraft getreten ist, finden Sie auf der Hompage www.erweiterter-landesausschuss-nordrhein.de ein entsprechendes Anzeigeformular. Den Anzeigeformularen können Sie die jeweils konkreten Anforderungen und Voraussetzungen der Richtlinie sowie der jeweiligen Anlage zur Richtlinie entnehmen.
Teilnahmeberechtigt an der ASV sind diejenigen Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Also jeder Facharzt, der die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit einem entsprechenden Beschluss nachweisen kann. Darüber hinaus müssen die in den jeweiligen Anlagen geforderten Fachkundenachweise erbracht werden.
Ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus kann, entsprechend der ASV-RL, an der ASV teilnehmen.
Nicht teilnehmen können Ärzte und MVZs ohne Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte) sowie Krankenhäuser ohne Zulassung nach § 108 SGB V. Die Teilnahme ist darüber hinaus auf die in den jeweiligen Anlagen geregelten Fachärzte beschränkt, weshalb ohne entsprechende Fachkundenachweise ebenfalls keine Teilnahme möglich ist.
Anzeige
Zur Anzeige der Teilnahme an der ASV bedarf es der eigenhändigen Unterschrift unter dem ausgefüllten Anzeigeformular von allen anzeigenden Krankenhäusern, Vertragsärzten und MVZs.
Anzeigende sind alle im Kernteam benannten Vertragsärzte sowie alle Krankenhäuser und MVZs, die Angestellte im Kernteam benennen.
Bei Krankenhäusern und MVZs sowie bei Anstellungen ist ein Vertretungsnachweis vorzulegen. Der Nachweis muss als Handelsregisterauszug, Ernennung durch den Aufsichtsrat oder gem. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beigefügt werden.
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt, müssen die Unterschriften aller Vertretungsberechtigten vorliegen. Zeigen zwei Institutionen mit denselben Vertretungsberechtigen die Teilnahme an, muss darauf geachtet werden, dass die jeweiligen Personen vom sog. In-sich-Geschäft nach § 181 BGB befreit sind. Liegt keine entsprechende Befreiung vor, sollten unterschiedliche Vertretungsberechtigte die Anzeige unterschreiben.
Den Anzeigeformularen können Sie entnehmen, welche Belege für die jeweiligen Benennungen beigefügt werden müssen. Zur Kontrolle und für eine bessere Übersicht befinden sich an den jeweiligen Stellen im Anzeigeformular Felder zum Ankreuzen. Die Belege müssen nicht beglaubigt werden, eine einfache Kopie ist ausreichend.
Gem. § 116b SGB V sind die Leistungserbringer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige zur Teilnahme an der ASV berechtigt, es sei denn, der erweiterte Landesausschuss teilt mit, dass die erforderlichen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nicht erfüllt sind.
Nach Eingang einer Anzeige erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und anschließend, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten, einen positiven oder negativen Beschluss des erweiterten Landesausschusses. Sollten Unterlagen unvollständig sein oder sollten Rückfragen bestehen, erhalten Sie ein gesondertes Schreiben der Geschäftsstelle.
Das ausgefüllte Anzeigeformular muss mit allen erforderlichen, eigenhändigen Unterschriften und den notwendigen Anlagen per Post beim erweiterten Landesausschuss eingereicht werden. Aus rechtlichen Gründen bedarf es dem Vorliegen der Unterschriften im Original.
Die Anzeige kann gerne am PC ausgefüllt werden, wir empfehlen dafür das Formular vorab herunterzuladen und abzuspeichern.
Bitte übersenden Sie die Anzeige nicht vorab oder parallel per E-Mail oder Fax.
Ausfüllen der Anzeige – Detailfragen
Die Teilnahme an der ASV setzt u.a. die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. Bei onkologischen Erkrankungen nach Anlage 1.1 a) und chronisch entzündlichen Darmerkrankungen nach Anlage 1.1 c) ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung Voraussetzung zur Teilnahme an der ASV.
Dieser Kooperationsvertrag muss zwingend zwischen zwei Kooperationspartnern geschlossen werden, die dem jeweils anderen Sektor angehören. Bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen nach Anlage 1.1 c) muss die der Kooperationsvertrag darüber hinaus zwingend im Kernteam geschlossen werden.
Dabei ist es ausreichend, dass nur ein Krankenhaus mit einem Vertragsarzt oder einem MVZ diesen Vertrag schließt. Es muss nicht jedes Teammitglied in den Kooperationsvertrag aufgenommen werden.
Ein auf die notwendige Anzahl von Kooperationspartnern reduzierter Vertrag hat den Vorteil, dass dieser nicht bei jedem Wechsel eines Teammitgliedes angepasst werden muss.
Die innerhalb der ASV zu erbringenden spezialfachärztlichen Leistungen müssen zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche, am Tätigkeitsort der Teamleitung angeboten werden.
Im Anzeigeformular ist daher für jedes Kernteammitglied einzutragen, wann eine Sprechstunde am Tätigkeitsort der Teamleitung angeboten werden kann.
Bei den Mindestmengen wird je nach Krankheitsbild zwischen kernteambezogenen und arztbezogenen Mindestmengen unterschieden.
Im Anzeigeformular muss daher unter Angabe der durchschnittlichen Patientenzahl der letzten vier Quartale des Kernteams versichert werden, dass die jeweils geforderte Mindestmenge der entsprechenden Indikationsgruppen im Kernteam erfülllt wurde. Die entsprechenden ICD-10 können den jeweiligen Anlagen zur ASV-Richtlinie entnommen werden. Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Patienten entsprechend der Voraussetzungen der jeweiligen Krankheisbilder maßgeblich.
Bei den arztbezogenen Mindestmengen, die nur bei onkologischen Erkrankungen gefordert werden, sind diagnoseunspezifische Mindestmengen anzugeben, die ein Facharzt des Kernteams für die letzten vier Quartale nachweisen muss.
Hinsichtlich der arztbezogenen Mindestmengen für Leistungen, die einen Leistungsnachweis gem.
§ 3 Abs. 4 der Onkologievereinbarung nach Anlage 7 des BMV-Ä unterfallen, kann als Nachweis auch eine Bestätigung der jeweiligen KV über die Erreichung der Patientenzahlen gemäß der Onkologievereinbarung eingereicht werden.
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen richten sich nach § 135 Absatz 2 SGB V oder können durch leistungsspezifische Qualitätsanforderungen nach § 4a ASV-RL ersetzt werden. Die alternativen Qualitätsanforderungen, welche bereits ersetzt wurden, finden Sie unter § 4a ASV-RL. Die jeweiligen Qualitätsanforderungen gelten sowohl für zugelassene Vertragsärzte als auch für angestellte Ärzte im Krankenhaus.
Auf der letzten Seite des jeweiligen Formulars finden Sie eine Übersicht, welche Qualitätssicherungen nach § 135 Absatz 2 SGB V oder nach
§ 4a ASV-RL in dem jeweiligen Krankheitsbild vom Team nachzuweisen sind.
- § 4a ASV-RL sind die leistungsspezifischen Qualitätsanforderungen falls erforderlich wie folgt nachzuweisen:
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- Für Leistungen gem. § 4a ASV-RL muss jeweils ein Teammitglied die Anforderungen nachweisen. Hierzu machen Sie bitte entsprechende Angaben auf den Seiten der Benennung im Formular.
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- Fachrichtungen, die nicht zu § 4a zählen, müssen die entsprechenden Punkte nicht ausfüllen bzw. keine Unterlagen einreichen.
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- Nachweismöglichkeiten bei persönlicher Benennung:
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- Genehmigung der KV nach § 135 Abs. 2 SGB V (§ 4a (3) b) ASV-RL)
Gilt in der Regel für Vertragsärzte. - Befugnis der Weiterbildung (§ 4a (3) c) ASV-RL)
- Tätigkeit gem. Zentrumsregelung gemäß § 136c Abs. 5 SGB V (§ 4a (3) d) ASV-RL)
Wird über die Bezirksregierung erteilt. - Qualitätsanforderungen gem. Anhang (§ 4a (3) a) ASV-RL);
Die Anlage zum Anhang finden sie bei den Anzeigeformularen.
- Genehmigung der KV nach § 135 Abs. 2 SGB V (§ 4a (3) b) ASV-RL)
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- Nachweismöglichkeiten bei institutioneller Benennung:
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- Zugelassene Weiterbildungsstätte (§ 4a (4) a) ASV RL)
- fachärztlich geleitete fachspezifische Organisationseinheit (§ 4a (4) b) ASV RL)
- Zentrum oder Schwerpunkt gemäß § 136c Abs. 5 SGB V (§ 4a (4) c) ASV RL)
Wird über die Bezirksregierung erteilt.
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- § 135 Absatz 2 SGB V müssen im Anzeigeformular die jeweilig zutreffenden Qualitätssicherungsvereinbarungen angekreuzt und mit Unterschrift der Anzeigenden bestätigt werden. Jeder anzeigende Vertragsarzt sowie jedes anzeigende Krankenhaus und jedes anzeigende MVZ müssen die Seite zur Qualitätssicherung mindestens unterschreiben, damit gegenüber dem Ausschuss nachgewiesen werden kann, dass sich alle Anzeigenden mit den Qualitätssicherungsvorgaben auseinandergesetzt haben.
- Unter https://www.kbv.de/html/qs-vereinbarungen.php finden Sie die gem. § 135 Abs. 2 SGB V gültigen Qualitätssicherungsrichtlinien, denen Sie entnehmen können, für welche Fachärzte oder Bereiche die jeweiligen Qualitätssicherungsrichtlinien gelten.
Der Standort aller Teammitglieder muss in der Regel innerhalb von 30 Minuten vom Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar sein.
Es muss daher im Anzeigeformular sowohl für die hinzuzuziehenden Fachärzte als auch für die Kernteammitglieder bestätigt werden, dass diese in angemessener Entfernung von i.d.R. 30 Minuten zum Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar sind.
Sollte es in Ihrem Team Abweichungen von dieser Regelung geben, muss dies schriftlich begründet werden und wird im Einzelfall vom Entscheidungsausschuss des erweiterten Landesausschuss entschieden.
Änderungsanzeige
Gem. der ASV-RL des G-BA muss das Ausscheiden eines jeden Teammitgliedes innerhalb von sieben Werktagen ggü. dem erweiterten Landesausschuss angezeigt werden.
Sofern das ausscheidende Teammitglied zur Erfüllung der personellen Voraussetzungen erforderlich ist, ist innerhalb von sechs Monaten ein neues Mitglied zu benennen. Ist innerhalb der sechs Monate keine Nachbesetzung erfolgt und liegen die personellen Voraussetzungen damit nicht mehr vor, liegen die Voraussetzungen zur Teilnahme an der ASV für das gesamte Team unmittelbar nach Ablauf der sechs Monate nicht mehr vor.
Daher ist jedes Ausscheiden oder Hinzukommen eines Teammitglieds, jeder Statuswechsel und jede Adressänderung eines Teammitgliedes unmittelbar ggü. dem erweiterten Landesausschuss anzuzeigen. Hierfür steht Ihnen auf unserer Homepage ein entsprechendes Änderungsanzeigeformular zur Verfügung.
Bitte verwenden Sie immer das aktuellste Formular und wählen das entsprechende Krankheitsbild auf der ersten Seite aus. Sie können mehrere Änderungen in einem Team selbstverständlich in einer Änderungsanzeige anzeigen, die entsprechenden Seiten lassen sich duplizieren.
Ja, es gibt die Möglichkeit, dass von allen Anzeigenden eines Teams eine dritte Person bevollmächtigt wird, Änderungen gegenüber dem eLA einzureichen, dies kann z.B. der Teamleiter sein, ein Geschäftsführer oder ein Angestellter aus der Verwaltung der Teamleitung. Diese Vollmacht muss vollständig von allen Anzeigenden Krankenhäusern, MVZs und Vertragsärzten unterschrieben im Original eingereicht werden.
Scheidet die bevollmächtigte Person aus dem Unternehmen aus, müssen wieder alle Anzeigenden die anzuzeigenden Änderungen unterschreiben. Alternativ kann eine neue Vollmacht eingereicht werden.
Sollten sich bei den Unterschriftsberechtigten von Krankenhäusern und MVZs zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, reichen Sie bitte auch einen Nachweis hierüber ein.
Abrechnung
Sobald Sie die Berechtigung haben, für ein bestimmtes Krankheitsbild Leistungen in der ASV zu erbringen, können Sie die im jeweiligen Appendix aufgeführten Leistungen für Ihren Fachbereich abrechnen.
Jeder ASV-Berechtigte rechnet seine Leistungen selbst ab. In der Abrechnung muss jede ASV-Leistung mit der Teameinheitlichen ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.
Die ASV-Teamnummer erhalten Sie über die ASV-Servicestelle: https://www.asv-servicestelle.de/. Die Anmeldung bei der ASV-Servicestelle erfolgt durch den Teamleiter.
Die ASV-Leistungen werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Sie können die KV gegen Aufwendungsersatz auch mit der Abrechnung beauftragen. Zugelassene Vertragsärzte können ihre mit der ASV-Nummer gekennzeichnete Abrechnung direkt bei der KV einreichen.
(https://www.kvno.de/downloads/vertraege/asv/asv_kurzuebersicht.pdf)
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren jeweiligen Abrechnungspartner.
Bei Fragen zur ASV-Teamnummer wenden Sie sich bitte an die ASV-Servicestelle:
https://www.asv-servicestelle.de/ oder an Ihren Teamleiter.
Übergangsbestimmung Alt-Recht
Eine parallele Leistungserbringung nach § 116 b SGB V in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung (Altbestimmung) sowie die Teilnahme an der ASV ist nicht möglich.
Die Altbestimmungen werden per Gesetz unwirksam, wenn das Krankenhaus für den gleichen Leistungsbereich eine ASV-Berechtigung erhält oder wenn nach Inkrafttreten einer ASV-Richtlinie für das entsprechenden Krankheitsbild die Übergangsfrist von drei Jahren abgelaufen ist.
Beispiel:
Die Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose zur ASV gem. § 116b SGB V ist am 24.04.2014 in Kraft getreten, die Übergangsfrist endete nach drei Jahren am 24.04.2017. Das heißt, eine Abrechnung nach dem 24.04.2017 ist nur noch möglich, sofern das Team einen positiven Feststellungsbescheid zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung vom erweiterten Landesausschuss erhalten hat.
Weitere Informationen
Gemeinsamer Bundesausschuss:
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/80/
Kassenärztliche Bundesvereinigung:
https://www.kbv.de/html/asv.php
ASV-Servicestelle:
https://www.asv-servicestelle.de/
Kontakt
Erweiterter Landesausschuss der Ärzte,
Krankenkassen und Krankenhäuser für den Bereich Nordrhein
Tersteegenstr. 9
40474 Düsseldorf
Fax:
0211 5970 33141
Telefon:
0211 5970 -8446 | -8546 | -8829
E-Mail:
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